Ihre rechtliche Würdigung fusst indessen richtigerweise nicht auf dieser Feststellung, sondern vielmehr darauf, dass sich die Klauenerkrankung in der Folge für den Beschuldigten erkennbar nach aussen manifestiert hat (dazu E. 9.4 unten). Wie bereits angedeutet, ist die Umschreibung in der Anklageschrift, wonach die Aue aufgrund ihrer Beschwerden habe geschlachtet werden müssen, nicht zutreffend. Dr. G.________ bestätigte insofern die konstanten Angaben des Beschuldigten (vgl. pag. 11, Z. 64; pag. 141 Z. 10; pag. 102), wonach die Aue bei entsprechender Pflege wieder gesund geworden wäre, und sprach in diesem Zusammenhang von einem wirtschaftlichen Entscheid (vgl. pag.