Für die vorliegende Beurteilung ist diese Frage aber nicht von Bedeutung. Das Leiden des Tiers ist für einen Schafhalter regelmässig erst dann erkennbar, wenn dieses äussere Symptome zeigt, insbesondere wenn es lahmt (vgl. die Aussagen von Dr. I.________, pag. 151, Z. 2 ff.). Die Vorinstanz erwähnte zwar, dass das Sohlengeschwür ca. am 9. September 2016 ausgebrochen sei (vgl. pag. 225, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ihre rechtliche Würdigung fusst indessen richtigerweise nicht auf dieser Feststellung, sondern vielmehr darauf, dass sich die Klauenerkrankung in der Folge für den Beschuldigten erkennbar nach aussen manifestiert hat (dazu E. 9.4 unten).