der die Aue danach schlachtete, zur Frage der Schmerzen für das betroffene Tier sowie dessen Zustand etwas hätte beitragen können, was die verlässliche Einschätzung eines tierärztlichen Fachmanns, der das Tier zudem selber untersucht hat, in Zweifel ziehen könnte. Deshalb wurde der entsprechende Beweisantrag auf Einvernahme von E.________ als Zeuge von der Kammer auch abgewiesen (pag. 264 f., E. 4 oben). Wann genau die Klauenkrankheit ausbrach, lässt sich nicht rekonstruieren. Für die vorliegende Beurteilung ist diese Frage aber nicht von Bedeutung.