In seiner Einvernahme präzisierte er nachvollziehbar, dass es sich nicht um ein klassisches Sohlengeschwür handle, weil im Prinzip gar keine Sohle mehr da gewesen sei (vgl. pag. 144, Z. 35 ff.). Auch der Beschuldigte gab an, dass diese Aue an einem Sohlengeschwür gelitten hatte und der Tierarzt von dieser Diagnose ausgegangen war (vgl. pag. 140, Z. 44; pag. 141, Z. 4). Demgegenüber basiert die Einschätzung von Dr. I.________, der von einem Klauenfäulnisproblem sprach (pag. 152, Z. 6), lediglich auf den ihm in der Einvernahme vorgehaltenen Fotos der Klaue. Von besonderer Bedeutung ist die genaue veterinärmedizinische Einordnung der Verletzung allerdings nicht, waren sich die beiden