Vorliegend ist damit davon auszugehen, dass der am 16. September 2016 festgestellte Madenbefall der Wunde seit mindestens einem Tag bestand. Im Übrigen kann aus dem Madenbefall nichts zu Dauer und Schweregrad der Krankheit abgeleitet werden. Bezüglich der Krankheit, an der die fragliche Aue litt, stellt die Kammer auf die Einschätzung von Dr. G.________ ab, der bereits im Kontrollprotoll vom 16. September 2016, nach persönlicher Begutachtung der Klaue, von einem Sohlengeschwür ausging (vgl. pag. 108). In seiner Einvernahme präzisierte er nachvollziehbar, dass es sich nicht um ein klassisches Sohlengeschwür handle, weil im Prinzip gar keine Sohle mehr da gewesen sei (vgl. pag.