144, Z. 40 f.). Davon, dass die Untersuchung und Behandlung der Klauen ca. 14 Tage vor der Kontrolle in irgendeiner Weise nicht fachgerecht ausgeführt worden wäre, war nie die Rede. Dr. I.________ attestierte dem Beschuldigten denn auch grundsätzlich eine gute Schafhaltung (vgl. pag. 150, Z. 28). Entgegen der Darstellung in der Anklageschrift kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die eingetretene Klauenerkrankung Folge einer nicht regelmässigen oder nicht fachgerechten Klauenpflege durch den Beschuldigten gewesen ist. Einig waren sich die beiden Tierärzte darin, dass der Fliegenmadenbefall bei solchen Wunden sehr schnell gehen könne und innert ca. ein bis drei Tagen (Dr.