150, Z. 34 ff.; pag. 144, Z. 28 ff.) sowie des Beschuldigten (vgl. pag. 141, Z. 28 ff.). Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte dieser Pflicht zur regelmässigen Klauenpflege nicht nachgekommen wäre. Vielmehr gab er – offenbar schon anlässlich der Kontrolle gegenüber Dr. G.________ (vgl. pag. 106 und 109) – an, die Klauen der Schafe zuletzt noch beim Weidewechsel etwa 14 Tage vor der Kontrolle vom 16. September 2016 kontrolliert zu haben, wo-