_, sind ebenfalls stimmig und nachvollziehbar. Neben seinen allgemeinen Angaben über die Schafhaltung des Beschuldigten sowie seine beruflichen Kontakte legte er plausibel die übliche Klauenpflege bei Schafen dar, wies auf Probleme der Schafhaltung in diesem Zusammenhang hin und bestätigte die Schwierigkeit, Klauenbeschwerden bei Schafen zu erkennen. Bei diesen Angaben ist zu berücksichtigen, dass er, anders als Dr. G.________, an der Kontrolle vom 16. September 2016 nicht dabei war und sich damit insbesondere kein eigenes Bild vom Zustand des betroffenen Schafs machen konnte.