144, Z. 25). Dies erstaunt nicht, war doch der schlechte Zustand dieses Schafs seiner Einschätzung nach der weitaus gravierendste Mangel, der bei der damaligen Kontrolle festgestellt wurde, wie schon aus seinen tatzeitnah verfassten Ausführungen zur Kontrolle hervorgeht (pag. 109, u.a. wonach die Aue mit den wunden Klauen seiner Ansicht nach für weitere, schärfere Massnahmen ausgereicht hätte). Die Aussagen des Bestandestierarztes des Beschuldigten, Dr. med. vet. I.________, sind ebenfalls stimmig und nachvollziehbar.