144, Z. 28 ff., wonach diese sicher zweimal im Jahr angebracht ist), ergänzte, dass im konkreten Fall weder aufgrund der Bodenbeschaffenheit noch der Rasse der Schafe eine häufigere Kontrolle angebracht gewesen sei (pag. 144, Z. 30 ff.). Weiter stellte er klar, dass die Schlachtung der Aue mit der entzündeten Klaue nicht unumgänglich war, sondern eine Behandlung möglich gewesen wäre (pag. 145, Z. 9 ff.), und die Stimmung bei der damaligen Kontrolle unproblematisch und anständig gewesen sei (pag. 145, Z. 33). Die Aue, die danach geschlachtet wurde, ist Dr. G.________ offenbar besonders in Erinnerung geblieben (vgl. pag. 144, Z. 25).