144, Z. 26) oder daran, ob die Klauen der kontrollierten Schafe zu lange waren (pag. 146, Z. 18 ff.), konnte er sich nicht mehr erinnern. In diesen Bereichen liess er sich in keiner Weise zu Spekulationen über ein mögliches Fehlverhalten des Beschuldigten hinreissen. Auch sonst sind die Aussagen nüchtern und ohne übermässige Belastungen an die Adresse des Beschuldigten. Vielmehr relativierte er die Vorwürfe gemäss Anklageschrift in verschiedener Weise. Er stellte die Anforderungen an eine regelmässige Klauenpflege sachlich und ohne Übertreibungen dar (pag. 144, Z. 28 ff.