9. Beweiswürdigung der Kammer 9.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» zutreffend wiedergegeben (pag. 220 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Erwägungen wird verwiesen. 9.2 Vorliegend sind vor allem Pflege und Zustand der Klaue eines bestimmten Schafes zu beurteilen.