144 ff.), sowie – auf Antrag des Beschuldigten – Dr. med. vet. I.________, den Bestandestierarzt des Beschuldigten (pag. 150 ff.), als Zeugen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zusammenfassend wiedergegeben (pag. 213 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); darauf kann verwiesen werden. Die Aussagen von F.________ betreffen weitgehend die Geschehnisse rund um die Betriebskontrolle am 7. Februar 2017 und sind vorliegend nicht (mehr) von Bedeutung.