Der Beschuldigte bestritt demgegenüber, keine regelmässige und fachgerechte Klauenpflege betrieben zu haben und dass das Schaf aufgrund der Beschwerden habe notgeschlachtet werden müssen. Mit Blick auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist weiter strittig, wann der Beschuldigte das Tier erstmals lahmen sah und wann er dessen Klauen behandeln wollte. Zu klären ist ferner, an welcher Krankheit die Aue litt und, wenn überhaupt, welche Schmerzen sie dadurch erleiden musste.