Der Beschuldigte habe die Lahmheit am Dienstag, 13. September 2016 festgestellt, sich aber dazu entschlossen, die Klauenpflege erst fünf Tage später, am Samstag 17. September 2016 vorzunehmen. Entgegen dem Anklagesachverhalt habe die Aue aber nicht notgeschlachtet werden müssen, sondern sei aus wirtschaftlichen Gründen geschlachtet worden (pag. 221 ff. und 225, S. 16 ff. und 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit die vorerwähnten rechtskräftigen Freisprüche betreffend ist der Anklagesachverhalt oberinstanzlich nicht mehr zu beurteilen. Es verbleibt damit der Vorwurf der Tierquälerei durch Vernachlässigung eines Schafs.