beim anderen sei unklar geblieben, an welcher Erkrankung es gelitten und wie lange die Lahmheit schon bestanden haben soll (vgl. pag. 223 und 225 f., S. 18 und 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demgegenüber ging die Vorinstanz davon aus, die Aue mit den mit Maden befallenen Klauen habe an einem extrem schmerzhaften Sohlengeschwür gelitten. Der Beschuldigte habe die Lahmheit am Dienstag, 13. September 2016 festgestellt, sich aber dazu entschlossen, die Klauenpflege erst fünf Tage später, am Samstag 17. September 2016 vorzunehmen.