110 Abs. 3 StGB (pag. 223 f. und 227 f., S. 18 f. und 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Deshalb sprach sie den Beschuldigten von diesem Vorwurf frei. Ebenfalls mit Freispruch endete der Vorwurf der Tierquälerei, soweit dem Beschuldigten das Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei den beiden Schafen zur Last gelegt worden war, deren Klauen nicht mit Maden befallen waren. Beim einen Schaf sei gar nicht erstellt, dass es gelahmt habe; beim anderen sei unklar geblieben, an welcher Erkrankung es gelitten und wie lange die Lahmheit schon bestanden haben soll (vgl. pag.