5 kommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft (KUL) behindert habe. Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sah die Vorinstanz nicht als erstellt. Sie ging davon aus, dass der Kontrolleur, F.________, bei der Kontrolle nicht behindert wurde, diese also trotz des Verhaltens des Beschuldigten durchgeführt und zu Ende gebracht werden konnte. Weiter handle es sich bei den Kontrolleuren der KUL nicht um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB (pag.