6. Anklagesachverhalt und Beweisergebnis der Vorinstanz Im Strafbefehl vom 20. Februar 2018 (pag. 82 f.), der vorliegend als Anklageschrift fungiert (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird dem Beschuldigten unter anderem Tierquälerei vorgeworfen, begangen bzw. festgestellt am 16. September 2016 auf einer Schafweide in C.________. Er habe es unterlassen, die Klauen seiner Schafe regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden, weshalb es bei drei Schafen zu Erkrankungen der Klauen gekommen sei.