Da die Berufung vorliegend einzig durch den Beschuldigten ergriffen worden ist, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Die nicht angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils, konkret die Freisprüche von den Vorwürfen der Tierquälerei (in Bezug auf zwei Schafe) und der Hinderung einer Amtshandlung sowie die dafür anteilsmässig (3/4) dem Kanton Bern auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung