II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In diesen angefochtenen Punkten prüft die Kammer das vorinstanzliche Urteil mit voller Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 303 Abs. 1 StPO). Da die Berufung vorliegend einzig durch den Beschuldigten ergriffen worden ist, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).