Was dies konkret für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutet, kann vorliegend offen bleiben, weil der Beschuldigte entsprechend der Rechtsmittelbelehrungen der Vorinstanz gegen beide Entscheide form- und fristgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat. Der Beschuldigte beschränkte die Berufung neben der Höhe der Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hinsichtlich der Freisprüche auf den Schuldspruch wegen Tierquälerei sowie die Sanktionen und Verfahrenskosten, zu denen er von der Vorinstanz verurteilt wurde (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).