80 Abs. 1 StPO). Mit dem – bereits im Urteilsdispositiv vorbehaltenen – separaten Entscheid über diese Nebenfolge wurde aber das Urteil vom 11. Juli 2018 insoweit vervollständigt (vgl. Art. 81 Abs. 4 Bst. e und Art. 421 Abs. 1 StPO, wonach über die Kostenfolgen, wozu auch die Entschädigung des Beschuldigten gehört, grundsätzlich im Endentscheid zu befinden ist). Was dies konkret für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutet, kann vorliegend offen bleiben, weil der Beschuldigte entsprechend der Rechtsmittelbelehrungen der Vorinstanz gegen beide Entscheide form- und fristgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat.