4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Verfügung vom 16. Oktober 2018, mit welcher über die Höhe der Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hinsichtlich der Freisprüche entschieden wurde, kommt zwar kein Urteilscharakter zu (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO).