II. Herr A.________ vgt. sei von der Anschuldigung der Tierquälerei, angeblich begangen am 16. September 2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________, auf der Schafsweide, durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf freizusprechen, unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Kostennoten an Herrn A.________ vgt. für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.