BSG 341.1]) neu geschaffenen Parteistellung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) im Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. h JVG). Dort hat die Beschwerdekammer des Obergerichts die Parteistellung der BVD in Rechtsmittelverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig waren, verneint (Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 18 440 vom 8. Februar 2019 E. 1.3 und BK 18 420 vom 14. Februar 2019 E. I.3). Nach dem Gesagten ist der Veterinärdienst in Berufungsverfahren im Bereich Tierschutzstrafrecht, die am 1. Januar 2019 bereits hängig waren – und damit auch vorliegend –, nicht Partei.