Insofern besteht keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems. Die Situation ist vergleichbar mit der per 1. Dezember 2018 (durch Inkrafttreten des Justizvollzugsgesetzes [JVG; BSG 341.1]) neu geschaffenen Parteistellung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) im Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst.