Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz kommt indes dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 129 V 113 E. 2.2, 112 V 356 E. 4a). Vorliegend tritt gemäss neuem Recht eine neue Gegenpartei auf, wobei es zu einer Verschlechterung der Verfahrensposition des Beschuldigten käme, wenn er sich im Rechtsmittelverfahren plötzlich zwei gegnerischen Parteien gegenüber sähe. Insofern besteht keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems.