3 daher mittels allgemeiner Grundsätze beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz kommt indes dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 129 V 113 E. 2.2, 112 V 356 E. 4a).