3. Zur Parteistellung des Veterinärdienstes Seit dem 1. Januar 2019 ist mit Art. 4a Abs. 1 und Art. 4b Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV; BSG 916.812) die gesetzliche Grundlage in Kraft, die dem Veterinärdienst des Kantons Bern in tierschutzrechtlichen Strafverfahren Parteirechte nach Art. 104 Abs. 2 StPO einräumt. Was dies für Verfahren bedeutet, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts hängig waren – oder sich wie das vorliegende Strafverfahren schon im fortgeschrittenen Stadium des Rechtsmittelverfahrens befanden – hat der Verordnungsgeber nicht geregelt. Die Frage muss