Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wurde der Beweisantrag abgewiesen und dem Beschuldigten gestützt auf Art. 406 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung gesetzt (pag. 264 f.). Innert der ihm erstreckten Frist reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung vom 25. Januar 2019 ein (pag. 271 ff.). Die Verfahrensleitung stellte fest, dass die vorinstanzliche Urteilsbegründung nicht durch die Gerichtspräsidentin unterzeichnet worden war, wie dies Art. 80 Abs. 2 StPO vorschreibt, worauf schon der Beschuldigte hinwies (vgl. pag. 245). Deswegen wurde in Absprache mit Rechtsanwalt B.__