Am 9. November 2018 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 258). Mit Verfügung vom 12. November 2018 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 259 f.), wozu sich der Beschuldigte insoweit einverstanden erklärte, als dies keinen Einfluss auf den gestellten Beweisantrag habe (pag. 262; vgl. bereits den verfahrensrechtlichen Eventualantrag in der Berufungserklärung, pag. 252). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wurde der Beweisantrag abgewiesen und dem Beschuldigten gestützt auf Art.