Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte vorsorglich gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2018, mit welcher die Vorinstanz separat das Honorar festsetzte, Berufung an (pag. 245). Am 5. November 2018 reichte der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein, beschränkt auf Ziff. II des vorinstanzlichen Urteils (Schuldspruch und Sanktionenpunkt) sowie auf die mit separater Verfügung festgesetzte Entschädigung (pag. 250 ff.). Am 9. November 2018 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag.