und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 StGB Art. 3 Bst. a und b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a TSchG Art. 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 4, 16 Abs. 1 TSchV Art. 7 Abs. 1, 30 Abs. 1 VO des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.