unter Ausrichtung einer Entschädigung (3/4) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die Höhe derselben wird in einer separaten Verfügung festgesetzt. unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (3/4), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘725.00 (inkl. Anteil Strafbefehlskosten) und Auslagen von CHF 242.40, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘967.40, an den Kanton Bern. [...] II. A.________ wird schuldig erklärt: der Tierquälerei, begangen am 16.09.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________, auf der Schafsweide durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf.