Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 439 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. April 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Tierquälerei Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 11. Juli 2018 (PEN 18 169) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 11. Juli 2018 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) unter anderem Folgendes (pag. 184 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Tierquälerei, angeblich begangen am 16.09.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________ (Ortschaft), auf der Schafsweide durch Unterlassen der fachgerech- ten Klauenpflege bei zwei Schafen. 2. von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 07.02.2017, ca. 07:30 Uhr in D.________ (Ortschaft) unter Ausrichtung einer Entschädigung (3/4) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die Höhe derselben wird in einer separaten Verfügung festgesetzt. unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (3/4), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1‘725.00 (inkl. Anteil Strafbefehlskosten) und Auslagen von CHF 242.40, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘967.40, an den Kanton Bern. [...] II. A.________ wird schuldig erklärt: der Tierquälerei, begangen am 16.09.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________, auf der Schafsweide durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf. und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 StGB Art. 3 Bst. a und b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a TSchG Art. 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 4, 16 Abs. 1 TSchV Art. 7 Abs. 1, 30 Abs. 1 VO des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (1/4) sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 575.00 und Auslagen von CHF 80.80, insgesamt bestimmt auf CHF 655.80. […] 2 Mit begründeter Verfügung vom 16. Oktober 2018 setzte die Vorinstanz wie im Ur- teil in Aussicht gestellt die Höhe der Entschädigung für die Freisprüche fest und bestimmte das (volle) Honorar für Rechtsanwalt B.________ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auf total CHF 5'782.25 (pag. 202 ff.). 2. Berufung Das Urteil vom 11. Juli 2018 wurde dem Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Juli 2018 zugestellt (pag. 189). Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (pag. 190). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 16. Oktober 2018 (pag. 206 ff.) und wurde dem Be- schuldigten am 17. Oktober 2018 zugestellt (vgl. pag. 236). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte vorsorglich gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2018, mit welcher die Vorinstanz separat das Honorar festsetzte, Beru- fung an (pag. 245). Am 5. November 2018 reichte der Beschuldigte frist- und form- gerecht die Berufungserklärung ein, beschränkt auf Ziff. II des vorinstanzlichen Ur- teils (Schuldspruch und Sanktionenpunkt) sowie auf die mit separater Verfügung festgesetzte Entschädigung (pag. 250 ff.). Am 9. November 2018 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 258). Mit Verfügung vom 12. November 2018 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 259 f.), wozu sich der Beschuldigte inso- weit einverstanden erklärte, als dies keinen Einfluss auf den gestellten Beweisan- trag habe (pag. 262; vgl. bereits den verfahrensrechtlichen Eventualantrag in der Berufungserklärung, pag. 252). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wurde der Beweisantrag abgewiesen und dem Beschuldigten gestützt auf Art. 406 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung gesetzt (pag. 264 f.). Innert der ihm erstreckten Frist reichte der Beschul- digte die Berufungsbegründung vom 25. Januar 2019 ein (pag. 271 ff.). Die Verfahrensleitung stellte fest, dass die vorinstanzliche Urteilsbegründung nicht durch die Gerichtspräsidentin unterzeichnet worden war, wie dies Art. 80 Abs. 2 StPO vorschreibt, worauf schon der Beschuldigte hinwies (vgl. pag. 245). Deswe- gen wurde in Absprache mit Rechtsanwalt B.________ das Exemplar der Urteils- begründung in den Akten der vorinstanzlichen Verfahrensleiterin nachträglich zur Unterschrift vorgelegt und den Parteien am 6. März 2019 eine Kopie der korrekt un- terschriebenen letzten Seite der Urteilsbegründung zugestellt (pag. 282 ff.). 3. Zur Parteistellung des Veterinärdienstes Seit dem 1. Januar 2019 ist mit Art. 4a Abs. 1 und Art. 4b Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV; BSG 916.812) die gesetzliche Grundlage in Kraft, die dem Veterinärdienst des Kantons Bern in tierschutzrechtlichen Straf- verfahren Parteirechte nach Art. 104 Abs. 2 StPO einräumt. Was dies für Verfahren bedeutet, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts hängig waren – oder sich wie das vorliegende Strafverfahren schon im fortgeschrittenen Stadium des Rechtsmit- telverfahrens befanden – hat der Verordnungsgeber nicht geregelt. Die Frage muss 3 daher mittels allgemeiner Grundsätze beantwortet werden. Nach der Rechtspre- chung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anderslautender Übergangs- bestimmungen grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar. Dieser in- tertemporalrechtliche Grundsatz kommt indes dort nicht zur Anwendung, wo hin- sichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht kei- ne Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfah- rensordnung geschaffen worden ist (BGE 129 V 113 E. 2.2, 112 V 356 E. 4a). Vor- liegend tritt gemäss neuem Recht eine neue Gegenpartei auf, wobei es zu einer Verschlechterung der Verfahrensposition des Beschuldigten käme, wenn er sich im Rechtsmittelverfahren plötzlich zwei gegnerischen Parteien gegenüber sähe. Inso- fern besteht keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems. Die Situation ist vergleichbar mit der per 1. Dezember 2018 (durch Inkrafttreten des Justizvollzugs- gesetzes [JVG; BSG 341.1]) neu geschaffenen Parteistellung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) im Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. h JVG). Dort hat die Beschwerdekammer des Obergerichts die Parteistellung der BVD in Rechtsmittelverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig waren, verneint (Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsa- chen BK 18 440 vom 8. Februar 2019 E. 1.3 und BK 18 420 vom 14. Februar 2019 E. I.3). Nach dem Gesagten ist der Veterinärdienst in Berufungsverfahren im Be- reich Tierschutzstrafrecht, die am 1. Januar 2019 bereits hängig waren – und damit auch vorliegend –, nicht Partei. 4. Anträge des Beschuldigten In der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei E.________ als Zeuge einzuvernehmen (pag. 251 f.). Der Antrag wurde mit Be- schluss vom 13. Dezember 2018 abgewiesen (pag. 264 f.). Es kann auf die dortige Begründung verwiesen werden (vgl. auch E. 9.3 unten). Materiell stellte der Beschuldigte in der Berufungserklärung (pag. 251) wie dann auch in der Berufungsbegründung vom 25. Januar 2019 (pag. 271 und 276) die folgenden Anträge (Hervorhebungen im Original): I. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Oktober 2018 betreffend Hono- rarkürzung sei aufzuheben und es sei das Honorar der Verteidigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von Herrn A.________ vgt. vor der ersten Instanz auf CHF 9'862.85 samt Aus- lagen und MWST festzusetzen. II. Herr A.________ vgt. sei von der Anschuldigung der Tierquälerei, angeblich begangen am 16. Sep- tember 2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________, auf der Schafsweide, durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf freizusprechen, unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Kostennoten an Herrn A.________ vgt. für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. 4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Verfügung vom 16. Oktober 2018, mit welcher über die Höhe der Entschädi- gung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hinsichtlich der Frei- sprüche entschieden wurde, kommt zwar kein Urteilscharakter zu (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO). Mit dem – bereits im Urteilsdispositiv vorbehaltenen – separaten Entscheid über diese Nebenfolge wurde aber das Urteil vom 11. Juli 2018 insoweit vervollständigt (vgl. Art. 81 Abs. 4 Bst. e und Art. 421 Abs. 1 StPO, wonach über die Kostenfolgen, wozu auch die Entschädigung des Beschuldigten gehört, grundsätzlich im Endentscheid zu befinden ist). Was dies konkret für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutet, kann vorliegend offen bleiben, weil der Beschuldigte entsprechend der Rechtsmittelbelehrungen der Vorinstanz gegen beide Entscheide form- und fristgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat. Der Beschuldigte beschränkte die Berufung neben der Höhe der Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hinsichtlich der Freisprüche auf den Schuldspruch wegen Tierquälerei sowie die Sanktionen und Verfahrens- kosten, zu denen er von der Vorinstanz verurteilt wurde (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In diesen angefochtenen Punkten prüft die Kammer das vorin- stanzliche Urteil mit voller Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 303 Abs. 1 StPO). Da die Berufung vorliegend einzig durch den Beschuldigten ergriffen worden ist, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Die nicht angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils, konkret die Freisprüche von den Vorwürfen der Tierquälerei (in Bezug auf zwei Schafe) und der Hinderung einer Amtshandlung sowie die dafür anteilsmässig (3/4) dem Kanton Bern auferleg- ten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs), sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt und Beweisergebnis der Vorinstanz Im Strafbefehl vom 20. Februar 2018 (pag. 82 f.), der vorliegend als Anklageschrift fungiert (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird dem Beschuldigten unter anderem Tierquälerei vorgeworfen, begangen bzw. festgestellt am 16. September 2016 auf einer Schafweide in C.________. Er habe es unterlassen, die Klauen seiner Schafe regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden, weshalb es bei drei Schafen zu Erkrankungen der Klauen gekommen sei. Die Klauen eines Schafes seien derart vernachlässigt gewesen, dass sich die Klaue entzündet habe und sich Maden darin festgesetzt hätten, weshalb das betreffende Schaf aufgrund seiner Beschwerden am 16. September 2016 habe geschlachtet werden müssen. Weiter wird dem Beschuldigten die Hinderung einer Amtshandlung zur Last gelegt, be- gangen indem er am 7. Februar 2017 eine Betriebskontrolle durch die Kontroll- 5 kommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft (KUL) behin- dert habe. Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sah die Vorinstanz nicht als erstellt. Sie ging davon aus, dass der Kon- trolleur, F.________, bei der Kontrolle nicht behindert wurde, diese also trotz des Verhaltens des Beschuldigten durchgeführt und zu Ende gebracht werden konnte. Weiter handle es sich bei den Kontrolleuren der KUL nicht um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB (pag. 223 f. und 227 f., S. 18 f. und 22 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Deshalb sprach sie den Beschuldigten von diesem Vor- wurf frei. Ebenfalls mit Freispruch endete der Vorwurf der Tierquälerei, soweit dem Beschuldigten das Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei den beiden Schafen zur Last gelegt worden war, deren Klauen nicht mit Maden befallen waren. Beim einen Schaf sei gar nicht erstellt, dass es gelahmt habe; beim anderen sei unklar geblieben, an welcher Erkrankung es gelitten und wie lange die Lahmheit schon bestanden haben soll (vgl. pag. 223 und 225 f., S. 18 und 20 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Demgegenüber ging die Vorinstanz davon aus, die Aue mit den mit Maden befallenen Klauen habe an einem extrem schmerzhaften Sohlengeschwür gelitten. Der Beschuldigte habe die Lahmheit am Dienstag, 13. September 2016 festgestellt, sich aber dazu entschlossen, die Klauenpflege erst fünf Tage später, am Samstag 17. September 2016 vorzunehmen. Entgegen dem Anklagesachverhalt habe die Aue aber nicht notgeschlachtet werden müssen, sondern sei aus wirtschaftlichen Gründen geschlachtet worden (pag. 221 ff. und 225, S. 16 ff. und 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit die vorerwähnten rechtskräftigen Freisprüche betreffend ist der Anklage- sachverhalt oberinstanzlich nicht mehr zu beurteilen. Es verbleibt damit der Vorwurf der Tierquälerei durch Vernachlässigung eines Schafs. Durch unterlassene regel- mässige und fachgerechte Klauenpflege sei es bei diesem zu einer Klauenerkran- kung gekommen, wobei sich die Klaue entzündet habe, sich darin Maden festge- setzt hätten und das Schaf aufgrund der Beschwerden habe geschlachtet werden müssen. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist vorliegend, dass das Schaf am 16. September 2016 aufgrund einer Erkrankung einer Klaue lahmte und sich im Gewebe der Klaue Maden festgesetzt hatten (vgl. dazu die Fotoaufnahmen der Unterseite der betroffenen Klaue auf pag. 166 f.). Der Beschuldigte bestritt demgegenüber, keine regelmässige und fachgerechte Klauenpflege betrieben zu haben und dass das Schaf aufgrund der Beschwerden habe notgeschlachtet werden müssen. Mit Blick auf den von der Vorinstanz festge- stellten Sachverhalt ist weiter strittig, wann der Beschuldigte das Tier erstmals lah- men sah und wann er dessen Klauen behandeln wollte. Zu klären ist ferner, an welcher Krankheit die Aue litt und, wenn überhaupt, welche Schmerzen sie da- durch erleiden musste. 6 8. Beweismittel 8.1 Objektive Beweismittel Im Anzeigerapport der Polizei vom 10. April 2017 ist festgehalten, dass am 16. September 2016 um 9:45 Uhr von einer Passantin telefonisch gemeldet wurde, dass Schafe in C.________, nicht korrekt gehalten würden (pag. 1 ff.). Gestützt darauf kontrollierte die Polizei zusammen mit Amtstierarzt Dr. med. vet. G.________ die Schafhaltung des Beschuldigten. Gemäss dem von Dr. G.________, der anwesenden Polizistin sowie dem Beschul- digten unterzeichneten Protokoll vom 16. September 2016 fand die Kontrolle der Weide in C.________ und der 17 Schafe am 16. September 2016 um 15:15 bis 16:00 Uhr statt (pag. 7 und 108). Als Kontrollergebnis, als Mangel, wurde unter an- derem festgehalten, dass eine Aue vorne rechts wegen eines Sohlengeschwürs mit Maden lahmt, wobei als Massnahme «Schlachtung» festgehalten ist. Auf einem separaten Blatt («Zusatzinformationen») brachte Dr. G.________ weitere Ergän- zungen zur Kontrolle an (pag. 109). So seien die 17 Schafe des Beschuldigten für ca. 14 Tage auf der Weide in C.________ gewesen und beim «Bestossen» der Weide «geklaunet» worden. Eine Aue habe praktisch keine Hornsohle mehr ge- habt, die Wunde sei voll mit Maden und die Sache offensichtlich «nicht frisch» ge- wesen. Dieses Tier habe der Beschuldigte nach der Kontrolle sofort geschlachtet. Weiter hielt Dr. G.________ fest, dem Beschuldigten erklärt zu haben, dass diese Aue seiner Ansicht nach für weitere, schärfere Massnahmen ausreichend sei, dass er – Dr. G.________ – die Entscheidung darüber aber an die Profis abtrete. Per- sönlich würde er – Dr. G.________ – da nichts weiter unternehmen, aber dafür bei der unangemeldeten Kontrolle rigoros durchgreifen. Die im Zusatzblatt erwähnten Fotos der betroffenen Klaue reichte Dr. G.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten (pag. 166; pag. 145, Z. 23). Auf den Fotos ist die Unterseite einer Klaue zu sehen, bei der praktisch keine Hornsohle mehr vorhanden ist. Die freigelegte Lederhaut ist auf der einen Seite mit Maden befallen (pag. 167). In den beim Veterinärdienst des Kantons Bern edierten Akten (pag. 99 ff.) befindet sich weiter ein Bericht von H.________, amtliche Fachexpertin Tierschutz, vom 26. September 2016 über die am 16. September 2016 beim Beschuldigten durch- geführte Tierschutzkontrolle (pag. 105 ff.). Im Wesentlichen werden im Bericht die Feststellungen gemäss Kontrollprotokoll und Ergänzungsblatt von Dr. G.________ wiederholt und zudem tierschutzrechtlich eingeordnet. Insbesondere ist festgehal- ten, dass eine Vernachlässigung der Klauenpflege bei einem Schaf vorliege, das Tier kaum noch habe gehen können und Schmerzen gehabt haben müsse sowie mit dem Madenbefall Würde und Wohlergehen der Aue verletzt worden seien (pag. 106). Der Beschuldigte reichte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Auszug eines Fachbuchs zum Thema Klauenpflege ein (pag. 158 ff.). Diesem zu- folge sei der Übergang von der schönen, gesunden und funktionsfähigen Klaue zur unregelmässigen, kranken Problemklaue oft fliessend. Lahmheitssymptome könn- ten langsam entstehen und würden oft das Ende einer langen Entwicklung darstel- 7 len, an deren Anfang die Genetik stehe. Je nach Rasse oder Bodenbeschaffenheit sei ein Pflegeschnitt bei Schafen ein- bis dreimal pro Jahr nötig. 8.2 Subjektive Beweismittel Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Strafverfahren am 6. April 2017 polizeilich (pag. 9 ff.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 140 ff.). Die Vorinstanz befragte weiter Dr. G.________, welcher die Kontrolle am 16. September 2016 vor Ort durchgeführt hatte (pag. 144 ff.), sowie – auf An- trag des Beschuldigten – Dr. med. vet. I.________, den Bestandestierarzt des Be- schuldigten (pag. 150 ff.), als Zeugen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zusam- menfassend wiedergegeben (pag. 213 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung); darauf kann verwiesen werden. Die Aussagen von F.________ betref- fen weitgehend die Geschehnisse rund um die Betriebskontrolle am 7. Februar 2017 und sind vorliegend nicht (mehr) von Bedeutung. Zudem liegt der Kammer die mit der Einsprache gegen den Strafbefehl eingereich- te Stellungnahme des Beschuldigten zum Kontrollbericht des Veterinärdienstes vom 5. Oktober 2016 vor (pag. 92 ff. und 100 ff., nur unvollständig enthalten auf pag. 15 f.). Darin führte er insbesondere aus, die Lahmheit beim Schaf am Don- nerstag vor der Kontrolle festgestellt, aus hygienischen und praktischen Gründen aber entschieden zu haben, die Klauenpflege am darauffolgenden Tag beim Wei- dewechsel durchzuführen. Die Maden in den Klauen könnten innert kürzester Zeit auftreten und seien nicht ein Zeichen für Vernachlässigung. Ein schwer betroffenes Schaf würde nicht nur hinken, sondern die Klaue durch knien zusätzlich entlasten. Die angeordnete Schlachtung sei eine Fehlentscheidung gewesen. Bei entspre- chender Pflege hätten gute Heilungsaussichten bestanden. 9. Beweiswürdigung der Kammer 9.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesonde- re zur freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» zutreffend wiedergegeben (pag. 220 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Erwägun- gen wird verwiesen. 9.2 Vorliegend sind vor allem Pflege und Zustand der Klaue eines bestimmten Schafes zu beurteilen. Für die Ermittlung des Sachverhalts sind daher die Angaben und Aussagen der einvernommenen Tierärzte, die in diesem Bereich über ausgewiese- nes Fachwissen verfügen, von grosser Bedeutung. Dies gilt in besonderem Masse für Dr. med. vet. G.________, der als amtlicher Tierarzt für die Feststellung von Sachverhalten, die womöglich gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen könnten, besonders erfahren ist (vgl. pag. 144, Z. 13 f. und pag. 145, Z. 44 ff., wo- nach Tierschutzkontrollen zu seinem Aufgabenbereich gehören und er zudem als privater Tierarzt im Nutz- und Grosstierwesen tätig ist). Vor allem war er aber bei der Kontrolle am 16. September 2016 zugegen und hat das betroffene Schaf und dessen Klauen an Ort und Stelle selber untersucht und seine Befunde fotografisch und protokollarisch dokumentiert. Seine Zeugenaussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind klar, stringent und nachvollziehbar. Dass er sich dabei fast zwei Jahre nach der Kontrolle nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern vermoch- 8 te, ist verständlich. Wenn er etwas nicht oder nicht mehr wusste, räumte er dies of- fen ein, so weshalb und wie lange die zweite Aue gelahmt habe (pag. 145, Z. 17, 20 und 31) und ob deren Klauen vor Ort inspiziert worden seien (pag. 145, Z. 20 f. und 25 f.: «Höchstwahrscheinlich haben wir die lahmende Aue (ohne Maden) ge- kehrt und die Klauen angeschaut, aber sicher bin ich mir nicht.»). An ein drittes (lahmendes) Schaf (pag. 144, Z. 26) oder daran, ob die Klauen der kontrollierten Schafe zu lange waren (pag. 146, Z. 18 ff.), konnte er sich nicht mehr erinnern. In diesen Bereichen liess er sich in keiner Weise zu Spekulationen über ein mögliches Fehlverhalten des Beschuldigten hinreissen. Auch sonst sind die Aussagen nüch- tern und ohne übermässige Belastungen an die Adresse des Beschuldigten. Viel- mehr relativierte er die Vorwürfe gemäss Anklageschrift in verschiedener Weise. Er stellte die Anforderungen an eine regelmässige Klauenpflege sachlich und ohne Übertreibungen dar (pag. 144, Z. 28 ff., wonach diese sicher zweimal im Jahr an- gebracht ist), ergänzte, dass im konkreten Fall weder aufgrund der Bodenbeschaf- fenheit noch der Rasse der Schafe eine häufigere Kontrolle angebracht gewesen sei (pag. 144, Z. 30 ff.). Weiter stellte er klar, dass die Schlachtung der Aue mit der entzündeten Klaue nicht unumgänglich war, sondern eine Behandlung möglich ge- wesen wäre (pag. 145, Z. 9 ff.), und die Stimmung bei der damaligen Kontrolle un- problematisch und anständig gewesen sei (pag. 145, Z. 33). Die Aue, die danach geschlachtet wurde, ist Dr. G.________ offenbar besonders in Erinnerung geblie- ben (vgl. pag. 144, Z. 25). Dies erstaunt nicht, war doch der schlechte Zustand die- ses Schafs seiner Einschätzung nach der weitaus gravierendste Mangel, der bei der damaligen Kontrolle festgestellt wurde, wie schon aus seinen tatzeitnah ver- fassten Ausführungen zur Kontrolle hervorgeht (pag. 109, u.a. wonach die Aue mit den wunden Klauen seiner Ansicht nach für weitere, schärfere Massnahmen aus- gereicht hätte). Die Aussagen des Bestandestierarztes des Beschuldigten, Dr. med. vet. I.________, sind ebenfalls stimmig und nachvollziehbar. Neben seinen allgemeinen Angaben über die Schafhaltung des Beschuldigten sowie seine beruflichen Kontak- te legte er plausibel die übliche Klauenpflege bei Schafen dar, wies auf Probleme der Schafhaltung in diesem Zusammenhang hin und bestätigte die Schwierigkeit, Klauenbeschwerden bei Schafen zu erkennen. Bei diesen Angaben ist zu berück- sichtigen, dass er, anders als Dr. G.________, an der Kontrolle vom 16. September 2016 nicht dabei war und sich damit insbesondere kein eigenes Bild vom Zustand des betroffenen Schafs machen konnte. 9.3 Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, wird die Klauenpflege bei Schafen in der Regel durch den Tierhalter selber durchgeführt (vgl. pag. 150, Z. 42 f.). Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Fachbuch ist je nach Bodenbe- schaffenheit und Rasse ein- bis dreimal im Jahr ein Pflegeschnitt nötig (pag. 161). Dies deckt sich weitgehend mit den Angaben der beiden Tierärzte (vgl. pag. 150, Z. 34 ff.; pag. 144, Z. 28 ff.) sowie des Beschuldigten (vgl. pag. 141, Z. 28 ff.). Vor- liegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte dieser Pflicht zur regelmässigen Klauenpflege nicht nachgekommen wäre. Vielmehr gab er – offenbar schon anlässlich der Kontrolle gegenüber Dr. G.________ (vgl. pag. 106 und 109) – an, die Klauen der Schafe zuletzt noch beim Weidewechsel etwa 14 Tage vor der Kontrolle vom 16. September 2016 kontrolliert zu haben, wo- 9 bei die Klauen gut ausgesehen hätten (vgl. pag. 140, Z. 25 ff.; pag. 11, Z. 67 f., wonach er die Klauen beim Zügeln oder nach Bedarf schneide). Dass die Klaue der vorliegend interessierenden Aue etwa zwei Wochen vor der Kontrolle durchaus noch gesund gewesen sein konnte, geht aus der Aussage von Dr. G.________ hervor, wonach es von einer absolut gesunden Klaue bis zur hier gesehenen Situa- tion «sicherlich eine Woche, eher länger» gehe (pag. 144, Z. 40 f.). Davon, dass die Untersuchung und Behandlung der Klauen ca. 14 Tage vor der Kontrolle in ir- gendeiner Weise nicht fachgerecht ausgeführt worden wäre, war nie die Rede. Dr. I.________ attestierte dem Beschuldigten denn auch grundsätzlich eine gute Schafhaltung (vgl. pag. 150, Z. 28). Entgegen der Darstellung in der Anklageschrift kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die eingetretene Klauener- krankung Folge einer nicht regelmässigen oder nicht fachgerechten Klauenpflege durch den Beschuldigten gewesen ist. Einig waren sich die beiden Tierärzte darin, dass der Fliegenmadenbefall bei sol- chen Wunden sehr schnell gehen könne und innert ca. ein bis drei Tagen (Dr. G.________, pag. 144, 40; pag. 147, Z. 6) respektive gerade im Sommer sicherlich innert weniger als einer Woche auftreten könne (Dr. I.________, pag. 151, Z. 8 ff., 24 ff.). Auch der Beschuldigte wusste über die Möglichkeit eines schnellen Maden- befalls der Klauen Bescheid (vgl. pag. 140, Z. 37 ff.). Dr. I.________ gab dazu an, die Maden könnten auch bei kleinen Wunden auftreten und seien daher kein Gradmesser für den Schweregrad der Krankheit (pag. 151, Z. 11 f.; pag. 152, Z. 8 f.). Vorliegend ist damit davon auszugehen, dass der am 16. September 2016 festgestellte Madenbefall der Wunde seit mindestens einem Tag bestand. Im Übri- gen kann aus dem Madenbefall nichts zu Dauer und Schweregrad der Krankheit abgeleitet werden. Bezüglich der Krankheit, an der die fragliche Aue litt, stellt die Kammer auf die Ein- schätzung von Dr. G.________ ab, der bereits im Kontrollprotoll vom 16. Septem- ber 2016, nach persönlicher Begutachtung der Klaue, von einem Sohlengeschwür ausging (vgl. pag. 108). In seiner Einvernahme präzisierte er nachvollziehbar, dass es sich nicht um ein klassisches Sohlengeschwür handle, weil im Prinzip gar keine Sohle mehr da gewesen sei (vgl. pag. 144, Z. 35 ff.). Auch der Beschuldigte gab an, dass diese Aue an einem Sohlengeschwür gelitten hatte und der Tierarzt von dieser Diagnose ausgegangen war (vgl. pag. 140, Z. 44; pag. 141, Z. 4). Demge- genüber basiert die Einschätzung von Dr. I.________, der von einem Klauenfäul- nisproblem sprach (pag. 152, Z. 6), lediglich auf den ihm in der Einvernahme vor- gehaltenen Fotos der Klaue. Von besonderer Bedeutung ist die genaue veterinär- medizinische Einordnung der Verletzung allerdings nicht, waren sich die beiden Tierärzte doch darin einig, dass sich der am 16. September 2016 festgestellte Zu- stand der Klaue nicht einfach so von Heute auf Morgen ergeben konnte (vgl. pag. 144, Z. 39; pag. 152, Z. 10 f.). Entscheidend ist, dass der sich verschlechtern- de Zustand der Klaue für das Schaf in den Tagen vor dem 16. September 2016 mit Schmerzen verbunden gewesen sein musste, die durch den zuletzt eingetretenen Madenbefall der Wunde noch stärker wurden. Dr. G.________, der von einem weit fortgeschrittenen Stadium der Krankheit sprach (vgl. pag. 145, Z. 41; «offensichtlich war die Sache nicht frisch» [pag. 109]), beschrieb das Sohlengeschwür bzw. die dadurch exponierte Lederhaut nicht nur als sehr und durch den Befall mit Maden 10 sogar als extrem schmerzhaft (pag. 145, Z. 5 ff.). Er zeigte gleichzeitig die ungefäh- re Intensität der Schmerzen mit dem Vergleich der Klaue mit dem menschlichen Fingernagel und der Lederhaut mit dem Nagelbett illustrativ und nachfühlbar auf. Seine Einschätzung deckt sich auch mit derjenigen der amtlichen Fachexpertin Tierschutz, H.________, die in ihrem Kontrollbericht vom 26. September 2016 ebenfalls von Schmerzen und Leiden für das Tier ausging (pag. 106). An diesem aus der konkreten Verletzung hergeleiteten Schmerzbild ändert die Tatsache, dass die Aue den Transportanhänger am 16. September 2016 offenbar selbständig ver- lassen konnte, nichts. Dr. G.________ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Tier auf drei Beinen ausgestiegen sei und den betroffenen Fuss nicht mehr belastet habe (vgl. pag. 146, Z. 15 f.). Ein solches Verhalten schliesst starke Schmerzen gerade nicht aus. Schafe sind Fluchttiere und gerade bei Schmerzen ist es naheliegend, dass sie ängstlich reagieren und versuchen, davonzulaufen. In- sofern konnte der Beschuldigte auch daraus, dass er das Schaf nicht einfach ein- fangen konnte, nicht darauf schliessen, dass das Tier gesund war. Ebensowenig kann der Beschuldigte etwas aus der nicht als zwingend erachteten Notschlach- tung der Aue für sich ableiten. Die Schlachtung war nicht wegen (angeblich nur) geringfügiger Schmerzen umgänglich, sondern weil die Behandlung des Schafs mit Pflege und tierärztlicher Kontrolle möglich gewesen wäre (vgl. pag. 145, Z. 9 ff.; pag. 102; pag. 141, Z. 10). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Metzger, der die Aue danach schlachtete, zur Frage der Schmerzen für das betroffene Tier sowie dessen Zustand etwas hätte beitragen können, was die verlässliche Ein- schätzung eines tierärztlichen Fachmanns, der das Tier zudem selber untersucht hat, in Zweifel ziehen könnte. Deshalb wurde der entsprechende Beweisantrag auf Einvernahme von E.________ als Zeuge von der Kammer auch abgewiesen (pag. 264 f., E. 4 oben). Wann genau die Klauenkrankheit ausbrach, lässt sich nicht rekonstruieren. Für die vorliegende Beurteilung ist diese Frage aber nicht von Bedeutung. Das Leiden des Tiers ist für einen Schafhalter regelmässig erst dann erkennbar, wenn dieses äus- sere Symptome zeigt, insbesondere wenn es lahmt (vgl. die Aussagen von Dr. I.________, pag. 151, Z. 2 ff.). Die Vorinstanz erwähnte zwar, dass das Sohlenge- schwür ca. am 9. September 2016 ausgebrochen sei (vgl. pag. 225, S. 20 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Ihre rechtliche Würdigung fusst indessen richti- gerweise nicht auf dieser Feststellung, sondern vielmehr darauf, dass sich die Klauenerkrankung in der Folge für den Beschuldigten erkennbar nach aussen ma- nifestiert hat (dazu E. 9.4 unten). Wie bereits angedeutet, ist die Umschreibung in der Anklageschrift, wonach die Aue aufgrund ihrer Beschwerden habe geschlachtet werden müssen, nicht zutref- fend. Dr. G.________ bestätigte insofern die konstanten Angaben des Beschuldig- ten (vgl. pag. 11, Z. 64; pag. 141 Z. 10; pag. 102), wonach die Aue bei entspre- chender Pflege wieder gesund geworden wäre, und sprach in diesem Zusammen- hang von einem wirtschaftlichen Entscheid (vgl. pag. 145, Z. 9). Die Vorgehens- weise des Beschuldigten deutet auch darauf hin, dass sich die Klauenerkrankung im fortgeschrittenen Stadium befunden hat und deren Behandlung relativ aufwän- dig gewesen wäre. 11 9.4 Der Beschuldigte gab an, seine Schafe täglich besucht und beobachtet zu haben (pag. 141, Z. 44). Dazu, wann er die Lahmheit der betroffenen Aue festgestellt ha- ben will, machte er widersprüchliche Angaben. In der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2017 sagte er aus, er habe am Dienstag (d.h. am 13. September 2016) gesehen, dass das Tier lahme (pag. 11, Z. 63). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, die Schonung zwei Tage vor der Kontrolle (pag. 141, Z. 44 f.), also am 14. September 2016 festgestellt zu haben. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen deshalb auf die tatzeitnäheren Aussagen gegenüber der Polizei ab, weil sich der Beschuldigte damals noch besser daran habe erinnern können. Dem ist zwar grundsätzlich beizupflichten. Indessen weist die Verteidigung zu Recht auf die noch tatzeitnähere Stellungnahme des Beschuldigten vom 5. Oktober 2016 hin, in welcher der Beschuldigte den 15. September 2016 als Tag der Fest- stellung angab (pag. 100). Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann aber nicht gesagt werden, dass sich der Beschuldigte ein halbes Jahr nach dem Vorfall nicht mehr daran erinnert haben kann, wann er die Schonung bzw. Lahm- heit der Aue festgestellt hatte. Der Zustand dieser Aue, der danach in einer tierärzt- liche Kontrolle im Beisein einer Polizistin beanstandet wurde, war offenbar auch für den Beschuldigten aussergewöhnlich (vgl. etwa die Aussagen an der Hauptver- handlung [pag. 141, Z. 14 f.], wonach er gesagt habe, das Schaf mit der Made sei sein Fehler gewesen). Auf Erinnerungslücken oder Unsicherheiten wies er in der polizeilichen Einvernahme nicht hin. Er sprach denn auch nicht einfach nur vom Wochentag, an dem er die Lahmheit festgestellt haben will. Vielmehr sagte er zu- erst auf offene Frage, er habe «einige Tage» zuvor (d.h. vor dem 16. September 2016) gesehen, dass das Tier lahme, dieses aber nicht einfangen können (pag. 11, Z. 52 ff.). Mit der anschliessenden Angabe, dies sei «wie gesagt» am Dienstag ge- wesen, bestätigte er diese Aussage (pag. 11, Z. 63). Vorliegend besteht kein Grund, weshalb der Beschuldigte angeben sollte, die Lahmheit einige Tage bzw. am Dienstag vor der Kontrolle festgestellt zu haben, wenn dies in Tat und Wahrheit erst ein oder zwei Tage später gewesen wäre. In der Stellungnahme vom 5. Okto- ber 2016 war der Beschuldigte bemüht, sein Handeln gegenüber den Tierschutz- behörden zu rechtfertigen. Wäre es tatsächlich so gewesen, dass er die Lahmheit just am Vortag der Kontrolle festgestellt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen durchaus entlastenden Einwand schon anlässlich der Kontrolle vorgebracht hätte. In den Zusatzinformationen zum Kontrollprotokoll hat Dr. G.________ aber festgehalten, es sei nicht klar, ob die Aue schon beim «Bestossen» der Wiese (ca. 14 Tage vor der Kontrolle) oder erst später lahm war (pag. 109). Vor allem aber konnte die Lahmheit vorliegend entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ohne weiteres erst am 15. September 2016 zum Vorschein gekommen sein. Dr. I.________ (pag. 151, Z. 1 f. und pag. 152, Z. 11 f.) und teilweise auch Dr. G.________ (pag. 145, Z. 17 f., allerdings in Bezug auf die Aue, bei der es kein Madenbefall gab) gaben zwar allgemein an, dass Lahmheit bei Schafen plötzlich bzw. akut auftreten kann. In Bezug auf den konkreten Fall legte sich Dr. G.________ jedoch fest, dass die Aue sicherlich schon länger, mindestens eine Woche gelahmt habe (pag. 145, Z. 40 f.). Dies deckt sich mit dem erstellten Verlauf und den Schmerzen der Krankheit, die sich am 16. September 2016 bereits in weit fortgeschrittenem Stadium befand (E. 9.3 oben). In den Tagen vor der Kontrolle, als 12 sich die Hornsohle immer mehr ablöste und sich die Wunde entzündete, war das mit starken Schmerzen für das Tier verbunden. Dies muss dazu geführt haben, dass das Schaf den entsprechenden Fuss bzw. die dort zusehends entblösste Le- derhaut wenn immer möglich entlastete. Auch im vom Beschuldigten eingereichten Fachbuch zur Klauenpflege ist festgehalten, dass Verletzungen in der Regel zu akuten Lahmheiten bei Einzeltieren führen (pag. 160). Der Beschuldigte, der die Schafe täglich besuchte und beobachtete, kann die Lahmheit kaum erst ein oder zwei Tage vor der Kontrolle bemerkt haben. Im Ergebnis ist damit mit der Vorin- stanz davon auszugehen, dass er am Dienstag, 13. September 2016, erkannte, dass die Aue lahmte. Daraus, dass die Polizei erst am Morgen des 16. September 2016 durch eine Passantin avisiert wurde und nicht schon viel früher, wie gemäss Verteidigung bei einem lahmenden Schaf auf einer Wiese nahe einer Wohnzone zu erwarten sei, drängt sich kein anderer Schluss auf. Es ist nicht davon auszugehen, dass Laien bei blossem Lahmen eines Schafs umgehend und konsequent die Poli- zei benachrichtigen. Auch bei der Passantin, die vorliegend Anzeige erstattete (vgl. pag. 1), ist gut möglich, dass sie die Geschehnisse zuvor über eine gewisse Zeit beobachtet hatte. Um welche Tageszeit der Beschuldigte am 13. September 2016 die Lahmheit genau bemerkte, ist nicht bekannt. Er selber erwähnte gegenüber der Polizei aber nicht, dass es Abend oder gar schon dunkel gewesen wäre. Zu seinen Gunsten ist aber davon auszugehen, dass er die Feststellung gegen Abend mach- te. Trotz der festgestellten Lahmheit plante der Beschuldigte gemäss eigenen Aussa- gen, die Klauenpflege beim lahmenden Schaf erst beim geplanten Weidewechsel vorzunehmen (pag. 11, Z. 56 f.). Soweit er sein Zuwarten damit begründete, dass er das Tier ohne Transportanhänger nicht bzw. kaum hätte einfangen können (vgl. pag. 11, Z. 55; pag. 141, Z. 17 ff.), entlastet ihn dies nicht, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Gemäss Dr. G.________ ist es zwar etwas aufwändiger, aber dennoch möglich, ein Schaf auf der Weide (ohne Transportanhänger) einzu- fangen (vgl. pag. 144, Z. 44; pag. 145, Z. 1). Dies muss erst recht für den Beschul- digten als erfahrenen Schafhalter gelten. Nicht ganz klar ist, an welchem Tag der Weidewechsel und damit die Klauenpflege hätte stattfinden sollen. Die Vorinstanz ging vom 17. September 2016 aus, weil der Beschuldigte in der polizeilichen Ein- vernahme vom Tag nach der tierärztlichen Kontrolle sprach (vgl. pag. 11, Z. 56 f.). An gleicher Stelle sagte der Beschuldigte aber auch aus, der Weidewechsel hätte am Freitag, mithin am 16. September 2016 stattfinden sollen. Auch gemäss Dr. G.________ habe der Beschuldigte am Tag der Kontrolle einen Weidewechsel vornehmen wollen, weshalb die Schafe schon im Anhänger gewesen seien und die Kontrolle der Schafe dann auf der neuen Weide erfolgt sei (pag. 145, Z. 1 ff.; ferner die Hinweise auf den beabsichtigten und durchgeführten Weidewechsel am 16. September 2016 in Kontrollprotokoll [pag. 108] und –bericht [pag. 105]). Davon ist auszugehen, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist. Soweit die Verteidigung allerdings geltend macht, der Beschuldigte habe die Klauen am 16. September 2016 bereits vormittags behandeln wollen, wobei die Kontrolle dazwischen ge- kommen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst hat der Beschuldigte die Kon- trolle durch sein eigenes Verhalten verursacht. Zumindest bis am Mittag, als er sei- nen Angaben zufolge von der Polizei über die Kontrolle informiert wurde (vgl. 13 pag. 100), machte er offenbar noch keine Anstalten für eine Klauenkontrolle. Er wollte mit der Pflege der Klauen des lahmenden Schafs am 16. September 2016 mindestens noch den Vormittag abwarten. 9.5 Damit ist erstellt, dass es bei einer Aue der Schafherde des Beschuldigten auf ei- ner Weide in C.________, (ohne Einwirkung des Beschuldigten) zu einer Erkran- kung der Klauen, einem Sohlengeschwür, kam. Die betroffene Klaue entzündete sich und ab dem 15. September 2016 setzten sich Maden darin fest. Am 16. Sep- tember 2016 hatte die Aue praktisch keine Hornsohle mehr und war die darunter befindliche Lederhaut freigelegt. Das Sohlengeschwür war für die Aue sehr schmerzhaft, der Madenbefall führte zu extremen Schmerzen für das Tier. Gegen Abend des 13. September 2016 bemerkte der Beschuldigte, dass die Aue lahmt. Als erfahrener Schafhalter und Klauenpfleger war dem Beschuldigten bewusst, dass das Lahmen auf eine für das Tier schmerzhafte Klauenkrankheit hindeuten könnte und entsprechende Wunden innert weniger Tage von Maden befallen wer- den können. Er entschied, die Kontrolle und Pflege der Klauen erst beim für den 16. September 2016 geplanten Weidewechsel vorzunehmen. An diesem 16. Sep- tember 2016 wurde die betroffene Aue, die bei entsprechender Pflege wieder ge- sund geworden wäre, nach einer Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt aus wirt- schaftlichen Gründen geschlachtet. 9.6 Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie führt im We- sentlichen aus, das dem Beschuldigten in Bezug auf die fragliche Aue zur Last ge- legte Verhalten – Verursachung einer Entzündung mit Madenbefall durch Vernach- lässigung der Klauenpflege und anschliessender Schlachtung aufgrund der Be- schwerden – habe ihm nicht nachgewiesen werden können. Dass der Beschuldigte die Aue nicht sofort untersucht und behandelt und ihr dadurch Schmerzen zugefügt haben soll, werde ihm hingegen nicht vorgeworfen und könne nicht Grundlage ei- ner Verurteilung bilden (pag. 274 f.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und Bst. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten [EMRK; SR 0.101]). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwür- fe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldi- gungen konfrontiert zu werden. Solange für die beschuldigte Person klar ist, wel- cher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2017 14 vom 12. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Überspitzt formalistische Anforderun- gen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2016 vom 23. März 2017 E. 3.4). Es trifft zu, dass vorliegend in Bezug auf das fragliche Schaf nicht genau vom Sachverhalt auszugehen ist, wie er im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) vom 20. Februar 2018 (pag. 82) umschrieben ist. Konkret ist nicht davon auszugehen, dass die Klauenkrankheit ihre Ursache in der mangelhaften Klauenpflege durch den Beschuldigten hatte. Zudem war die Schlachtung der Aue nicht zwingende Folge der Erkrankung. Aus der Formulierung des Anklagesachverhalts geht indessen klar hervor, dass es um den am 16. Sep- tember 2016 festgestellten Zustand der Klaue eines Schafs geht. Dieses Krank- heitsbild, das bei der Beurteilung, ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sin- ne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG erfüllt ist, im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2), ist im Strafbefehl kon- kret umschrieben. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang – anders als in Bezug auf die anderen beiden Schafe, hinsichtlich der er rechtskräftig freige- sprochen worden ist – nicht einfach nur vorgeworfen, die Krankheit durch mangel- hafte Klauenpflege herbeigeführt zu haben. Vielmehr beinhaltet der Vorwurf auch, dass er die Klaue danach, nach Ausbruch der Krankheit, vernachlässigt und die Klauenpflege in diesem Sinne weiterhin nicht fachgerecht vorgenommen habe. Die Formulierung, wonach die Klaue derart vernachlässigt gewesen sei, dass das Schaf am 16. September 2016 schliesslich habe geschlachtet werden müssen, im- pliziert ebenfalls, dass es der Beschuldigte zuvor trotz der Beschwerden des Tieres unterlassen habe, sich um die dringend notwendige Pflege der Klaue zu kümmern. Dass es auch darum geht, dass der Beschuldigte die Beschwerden und damit den dringenden Bedarf für die Klauenpflege hätte erkennen müssen, deutet weiter der im Strafbefehl genannte Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) an, wonach der Gesundheitszu- stand und das Wohlergehen der Tiere (u.a. Lahmheiten) grundsätzlich täglich zu kontrollieren sind. Das war dem Beschuldigten und der Verteidigung auch bewusst. So brachte die Verteidigung zur Begründung des Beweisantrags auf Einvernahme von Dr. I.________ gegenüber der Vorinstanz unter anderem vor, dieser könne darlegen, innert welcher Frist ein lahmendes Tier behandelt werden müsse, ehe es in seiner Würde verletzt werde (pag. 128). In der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung stellte die Verteidigung Dr. I.________ denn auch Ergänzungsfragen, die auf die Erkennbarkeit der Krankheit abzielten (vgl. pag. 151, Z. 16 und 23). Dem Be- schuldigten war also klar, dass ihm dieses Verhalten angelastet wurde und er konnte sich angemessen verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist damit nicht verletzt. III. Rechtliche Würdigung 10. Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG Den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a des Tierschutz- gesetzes (TSchG; SR 455) erfüllt, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es un- nötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. 15 Die Vorinstanz hat den Begriff des Vernachlässigens gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zutreffend umschrieben (pag. 224 f., S. 19 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfrei- heit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Urteil 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E 3.2). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit ei- ner Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es über- mässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen des kranken Tie- res brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (6B_482/2015 vom 20.08.2015 E. 2.2.). Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. TSchV näher umschrieben (Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4.1 mit Hinweis auf BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 114 Fn. 612). Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütte- rung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnis- sen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tierhaltende sind dafür verant- wortlich, dass kranke oder verletzte Tiere sofort ihrem Zustand entsprechend un- tergebracht, gepflegt und behandelt und als letztes Mittel erforderlichenfalls getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV; BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 65). Klauen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5 Abs. 4 TSchV). Art. 30 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren statuiert für Schafe und Ziegen, dass diese eine regel- mässige, ihrem Klauenwachstum entsprechende und fachgerechte Klauenpflege erhalten müssen. Der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere sind täglich zu kontrollieren, insbesondere der Allgemeinzustand und das Auftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall und anderen Krankheitszeichen. Ist die Ver- sorgung der Tiere mit Wasser und Futter sichergestellt, so kann ausnahmsweise auf den Kontrollgang verzichtet werden (Art. 7 Abs. 1 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren). 16 11. Subsumtion Bei einer Aue aus der Schafherde des Beschuldigten kam es im September 2016 ohne dessen Zutun zu einer Erkrankung einer Klaue. Das Tier litt an einem sehr schmerzhaften Sohlengeschwür, wobei es spätestens ab dem 13. September 2016 lahmte und sich mangels Behandlung der Wunde spätestens am 15. September 2016 Maden darin festsetzten, was zu extremen Schmerzen führte. Am 16. Sep- tember 2016 wies die betroffene Klaue praktisch keine Hornsohle mehr auf. Die darunter befindliche Lederhaut war freigelegt. Durch die erlittenen Schmerzen und Leiden sowie das mehrtätige Lahmen war das Wohlergehen der Aue stark beein- trächtigt. Als Halter des Schafs war es die Pflicht des Beschuldigten, für dessen Wohlergehen und die Pflege zu sorgen. Insbesondere wäre es aufgrund des Lah- mens dringend nötig gewesen, die Klauen des Tiers zeitnah zu kontrollieren, um so eine mögliche Klauenerkrankung erkennen zu können und die fachgerechte und angemessene Pflege der Klauen sowie des kranken Tiers sicherzustellen. Als ihm gegen Abend des 13. September 2016 das lahmende Tier erstmals aufgefallen war, hätte er sich spätestens am folgenden Morgen der Sache annehmen und die Klaue des immer noch lahmenden Schafes untersuchen müssen, um seiner Für- sorgepflicht nachzukommen. Er sah indessen von einer Kontrolle der Klauen ab, weil ihm das Einfangen der Aue auf der Weide ohne Transportanhänger zu auf- wändig war. Er wollte die Klauenkontrolle erst beim für den 16. September 2016 vorgesehenen Weidewechsel vornehmen. Dieses Verhalten führte dazu, dass das Tier während gut zweieinhalb Tagen nicht die dessen Zustand entsprechende Be- handlung und Pflege erhielt und deswegen starke und zuletzt durch den Madenbe- fall extreme Schmerzen zu erleiden hatte. Damit liegt eine Vernachlässigung vor. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte als professioneller Klauenpfleger sowie als langjähriger Schafhalter bestens Bescheid darüber, dass Schafe oft Ver- letzungen und Erkrankungen der Klauen aufweisen und das Lahmen auf ein sol- ches Leiden hinweisen kann. Ihm war weiter bekannt, dass sich in den Wunden, wenn sie nicht behandelt werden, innert kürzester Zeit Fliegenmaden festsetzen können. Dass diese Vorgänge für das betroffene Tier mit starken Schmerzen ver- bunden sein können, konnte ihm ebenfalls nicht unbekannt sein. Mit dem Lahmen manifestierte sich die Klauenerkrankung erkennbar nach aussen, was der Beschul- digte gegen Abend des 13. September 2016 bemerkte. Er musste zumindest ernsthaft für möglich halten, dass das Tier an einer Klauenkrankheit leidet. Den- noch beabsichtigte der Beschuldigte, mit der Kontrolle und Untersuchung der Klaue mehrere Tage (und Nächte) zuzuwarten. Damit nahm er die Schmerzen für das Tier, mithin dessen Vernachlässigung in Kauf. Der Beschuldigte handelte eventual- vorsätzlich und erfüllt damit den subjektiven Tatbestand der Tierquälerei. Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG schuldig zu sprechen, begangen bzw. festgestellt am 16. September 2016 in C.________ durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf. 17 IV. Strafzumessung 12. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung gemäss StGB – die gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB auch vorliegend zur Anwendung gelangen – korrekt wiedergegeben (pag. 228, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann darauf verwiesen werden. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB, insbesondere betreffend den Anwendungsbereich der Geldstrafe, in Kraft getreten. Vorliegend hätte indessen das neue Recht keine mildere Sanktion zur Folge, sodass gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden ist. 13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Der Strafrahmen der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Da vorliegend keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe zur Diskussion stehen, insbesondere mangels Tatmehrheit keine Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, ist die Strafe von vornherein innerhalb dieses or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen. Der von der Vorinstanz genannte BGE 136 IV 55 (E. 5.8), der vorsieht, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, ist nicht ein- schlägig. 13.2 Die Vorinstanz erwog, das Verschulden des Beschuldigten sei im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt – die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfehlen für eine nicht fachgerechte Pflege von Klauen bei fünf Tieren eine Strafe von 30 Strafeinheiten (in den VBRS-Richtlinien per 1. Januar 2019 auf S. 54) – we- sentlich geringer, weil er nur die Klaue eines Schafs nicht fachgerecht gepflegt und zudem eventualvorsätzlich gehandelt habe. Hingegen wirke straferhöhend, dass der Beschuldigte einzig aus Bequemlichkeit auf eine sofortige Behandlung verzich- tet habe, insbesondere hätte ihm klar gewesen sein müssen, dass das Tier da- durch unnötige Schmerzen erleiden müsse. Die Tatkomponentenstrafe setzte sie auf 6 Strafeinheiten fest (pag. 229, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Erwägungen überzeugen nur teilweise. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden, wobei sich dieses an der Bandbreite möglicher Bege- hungsweisen innerhalb des konkreten Straftatbestands orientiert. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass vorliegend insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist, sind doch ganz andere Formen von Tierquälerei vorstellbar und hat der Beschuldigte weder aus egoistischen Beweggründen gehandelt, noch das Tier mit direktem Vorsatz und skrupelloser Zielsetzung vernachlässigt. Nach kon- stanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG aber ein Erfolgsdelikt dar (Urteile des Bundesgericht 18 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2, 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Unter dem Aspekt der Schwe- re der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist deswegen zu berücksichtigen, dass die Leiden und Schmerzen für das Tier deutlich intensiver waren, als dies zur Erfüllung des Tatbestands notwendig gewesen wäre. Die Aue war während mehre- ren Tagen und Nächten starken Schmerzen ausgesetzt. Zum Schluss waren die Schmerzen infolge des Madenbefalls der Wunde während mindestens einem Tag extrem stark. Unter diesen Umständen kann das Verschulden des Beschuldigten trotz Eventualvorsatz nicht als deutlich geringer als im (praxisgemäss als Orientie- rungshilfe beizuziehenden) Referenzsachverhalt bezeichnet werden, weil nur ein Schaf betroffen war. Dies zumal vorliegend die durch die aufgelöste Hornsohle freigelegte Lederhaut der Aue beschädigt und von Maden befallen war und die VBRS-Richtlinien selber bei Hautschäden eine Verdoppelung der Strafe vorsehen (S. 54). Leicht straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus Bequem- lichkeit von einer zeitnahen Behandlung der Aue absah. Demgegenüber dient die Tatsache, dass ihm als professioneller Klauenpfleger klar sein musste, dass das lahmende Tier unnötige Schmerzen erlitt, bereits zur Begründung des Eventualvor- satzes und darf nicht nochmals straferhöhend berücksichtigt werden. Dennoch würde unter Berücksichtigung des Vorgesagten die Strafe aufgrund der Tatkompo- nenten markant höher als 6 Strafeinheiten ausfallen. 13.3 Was die Täterkomponenten anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. 229, S. 24 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Aufgrund der Einsicht des Beschuldigten reduzierte sie die Strafe um eine Einheit. Die übrigen Aspekte wertete sie als neutral. In der Tat hat der Beschuldigte seinen Fehler eingeräumt und eine gewisse Einsicht an den Tag gelegt (vgl. pag. 141, Z. 14 f.). Ob dies leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, kann vorliegend aber offen bleiben. Das Verschlechterungsverbot steht einer Überschreitung des vorinstanzlich ausgesprochenen Strafmasses entgegen. Es bleibt damit im Ergebnis bei der auf 5 Strafeinheiten festgesetzten Strafhöhe. Die Strafe ist gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB grundsätzlich als Geldstrafe auszu- sprechen. Die Voraussetzungen, um in diesem Bereich ausnahmsweise auf Frei- heitsstrafe zu erkennen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB), liegen offensichtlich nicht vor. 14. Tagessatzhöhe, bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte arbeitet als selbständiger Landwirt, wobei sein monatliches Ein- kommen offenbar schwankt (vgl. pag. 73). In der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 11. Juli 2018 gab er an, ungefähr CHF 2'000.00 bis CHF 2'500.00 zu ver- dienen, verwies für den genauen Betrag aber auf seine Steuererklärung (pag. 143, Z. 3 f.). Gemäss den Steuerdaten aus dem Jahr 2014 beträgt das monatliche Net- toeinkommen CHF 3'322.00 (pag. 76). Abzüglich des praxisgemäss gewährten 19 Pauschalabzugs wird der Tagessatz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 80.00 festgesetzt. Dass dem nicht vorbestraften Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Zweifel. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 230, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Überein- stimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird (vgl. pag. 231, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), hält auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse für angemessen, um einerseits der Schnittstel- lenproblematik zwischen Bussen für Übertretungen und Geldstrafen für Vergehen auch im Bereich der Tierschutzgesetzgebung gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Da die Verbindungs- busse grundsätzlich maximal in der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist diese vorlie- gend auf CHF 80.00 (eine Strafeinheit) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Somit wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend insgesamt CHF 320.00, verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wird. Weiter wird eine Verbindungsbusse von CHF 80.00 ausgefällt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 15. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten, die sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammensetzen (Art. 422 Abs. 1 StPO), sind von der beschuldigten Person zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz ging für die Untersuchung und das erstinstanzliche Hauptverfahren von Gebühren in der Höhe von CHF 2'300.00 und Auslagen von CHF 323.20 aus. Von diesen Verfahrenskosten schied sie 3/4, ausmachend CHF 1'967.40 als auf die Freisprüche entfallend aus, was in Rechtskraft erwachsen ist. Als auf den Schuldspruch entfallend verbleiben damit erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 655.80 (Gebühren CHF 575.00, Auslagen CHF 80.80), die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zu tragen sind. 20 16. Entschädigung für die rechtskräftigen Freisprüche 16.1 Der Beschuldigte beantragte vor der Vorinstanz, ihm sei für die Freisprüche eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss der eingereichten Kostennote auszurichten (pag. 156, 169). In der Honorarnote vom 11. Juli 2018 mit Leistungs- kontoblättern wurden insgesamt CHF 9'862.85 geltend gemacht, hauptsächlich be- stehend aus Anwaltsgebühren von total CHF 9'000.00 (pag. 170 ff.). Mit Urteil vom 11. Juli 2018 entschied die Vorinstanz, dem Beschuldigten für die Freisprüche – entsprechend der dafür ausgeschiedenen Verfahrenskosten im Um- fang von 3/4 – eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte auszurichten, deren Höhe aber in separater Verfügung festzusetzen (pag. 185). Mit Verfügung vom 10. September 2018 gab die Vorinstanz bekannt, dass und weshalb sie beabsichtigt, das geltend gemachte Honorar zu kürzen (pag. 195 f.). Rechtsanwalt B.________ machte mit Eingabe vom 21. September 2018 von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch (pag. 198 f.). Mit begründeter Verfügung vom 16. Oktober 2018 kürzte die Vorin- stanz das geltend gemachte Honorar nicht wie im Verfügungsdispositiv falsch an- gegeben auf 24, sondern auf 22 Stunden und bestimmte das (volle) Honorar auf CHF 5'782.25 (pag. 202 ff.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit den verlangten CHF 9'000.00 werde der anwendbare Tarif gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV mehr als zu einem Drittel ausgeschöpft, was zu hoch erscheine. Es hät- ten insgesamt übermässig viele Abklärungen, E-Mails und Telefonate mit dem Be- schuldigten bzw. dessen Stellvertreterin stattgefunden. Die Rechtsabklärungen seien teilweise gar nicht nötig gewesen. Auch wenn die Hauptverhandlung etwas länger gedauert habe und das Prozessthema etwas spezieller gewesen sei, er- scheine der Aufwand nicht gerechtfertigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verteidigung mehr als fünf Arbeitstage an diesem Fall gearbeitet haben solle, sie (die vorinstanzliche Richterin) selber aber nur einen. Die Bedeutung der Strafsache sei nicht aus der Optik des Beschuldigten zu bewerten, sondern aus objektiver Sicht, aus der es sich vorliegend um eine Bagatelle (Art. 132 Abs. 3 StPO) handle (pag. 203, 196). 16.2 Der Beschuldigte beantragt, die Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren sei auf CHF 9'862.85 fest- zusetzen (pag. 251, 276). Zur Begründung verweist Rechtsanwalt B.________ vor- ab auf seine Stellungnahme vom 21. September 2018. Dort führte er zusammenge- fasst aus, das Datum der Anwaltsvollmacht sei für den Beginn des Auftragsverhält- nisses nicht massgebend und zeitlich davor liegender Aufwand ebenfalls zu ent- schädigen. Der Beschuldigte habe keine E-Mail-Adresse und sei telefonisch nur schwer erreichbar, weshalb die zwingend notwendige Korrespondenz über Frau J.________ geführt worden sei. Dies habe keinen zusätzlichen Aufwand verur- sacht, sondern zur zügigeren Aufarbeitung des Falls beigetragen. Er arbeite tagtäg- lich mit Rechtsanwalt K.________ auf denselben Dossiers. Handwechsel gebe es per se nicht und wenn ein Zusatzaufwand entstehen könnte, würden sie dafür sor- gen, dass sich dies nicht im Aufwand niederschlage. So habe er bei der Bespre- chung vom 16. Mai 2018 seine Teilnahme bewusst zu CHF 0.00 verbucht. Die Hauptverhandlung habe sich etwas aufwändiger als vor dem Einzelgericht üblich 21 erwiesen, das Prozessthema teilweise etwas spezieller. Die Streitsache habe für den Beschuldigten eine enorme Bedeutung, weil eine rechtskräftige Verurteilung wegen Tierquälerei eine Kürzung seiner Direktzahlungen zur Folge haben könne und sein tadelloser Ruf als Tierhalter stark leiden würde. Der von der Verteidigung getätigte Aufwand von 40 Stunden und 50 Minuten sei gemessen an den Umstän- den sowie der Bedeutung der Strafsache geboten und es handle sich beim Vorwurf der Tierquälerei nicht um eine Bagatelle. Dass die vorinstanzliche Richterin für die Vorbereitung der Hauptverhandlung offenbar weniger Zeit benötigt habe, lasse kei- nen Schluss auf den in der Sache gebotenen Aufwand zu, zumal ein Gericht kaum je in der Lage sei, ex post zu beurteilen, welche Bemühungen aus der ex-ante- Sicht der Verteidigung erforderlich gewesen seien (pag. 199, 276 f.). 16.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11.) und der Parteikosten- verordnung (PKV; BSG 168.811) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV wird das Honorar in Straf- rechtssachen bei einem Verfahren vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) im Ta- rifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 festgesetzt. Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. 16.4 Im Strafbefehl wurde der Beschuldigte mit den Tatbeständen der Tierquälerei und der Hinderung einer Amtshandlung und damit zwei Vergehen konfrontiert und schuldig erklärt (vgl. Art. 10 Abs. 3 i.V.m. 286 StGB bzw. Art. 26 Abs. 1 TSchG). Für den in rechtlichen Belangen unkundigen Beschuldigten handelte es sich sach- lich und persönlich nicht um einen leichten Fall, weshalb der Beizug eines Anwalts an sich gerechtfertigt ist. Wie die Vorinstanz hält aber auch die Kammer den geltend gemachten Aufwand von über 40 Stunden als deutlich übersetzt. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Strafsache aus objektiver Sicht zu bewerten ist. Eine Verurteilung ist regelmässig mit negativen Einflüssen auf den beruflichen Leumund des Betroffenen verbunden. Ebenfalls wenig aussergewöhnlich ist, dass aus einem rechtskräftigen Schuldspruch – wie dies namentlich bei Strassenver- kehrsdelikten, die vor Einzelgericht verhandelt werden, die Regel ist – administra- tivrechtliche Nachteile erwachsen können. Es erscheint zwar durchaus möglich, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Tierquälerei eine Kürzung von Direkt- zahlungen zur Folge haben kann. Den einschlägigen Bestimmungen ist aber nicht zu entnehmen, dass die strafrechtliche Beurteilung bzw. ein Schuldspruch dabei entscheidend wäre oder besonders schwer ins Gewicht fiele (vgl. Art. 170 Abs. 1 und 2bis Landwirtschaftsgesetz [LwG; SR 910.1] und Art. 105 Abs. 1 sowie An- hang 8 der Direktzahlungsverordnung [DZV; SR 910.13]). Strafrechtlich bewegt 22 sich die im Strafbefehl ausgesprochene und danach zu befürchtende Strafe mit 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse noch im Bagatellbereich (vgl. hierzu auch Art. 132 Abs. 3 StPO). Insgesamt ist daher von einer leicht unter- durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen. Dementsprechend er- achtete es die Vorinstanz auch nicht für nötig, dass die Staatsanwaltschaft persön- lich auftritt (vgl. Art. 337 Abs. 2 und 3 StPO). In tatsächlicher Hinsicht bot die Straf- sache keinerlei Schwierigkeiten. Der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Hin- derung einer Amtshandlung liess sich weitgehend schon durch den vom Beschul- digten unterschriebenen Kontrollrapport (pag. 91) entkräften. Der Vorwurf betref- fend Tierquälerei ist ebenfalls einfach gehalten und stellte keine grossen Anforde- rungen an Beweis- und Aussagenwürdigung. In rechtlicher Hinsicht war die Sache alles andere als komplex, insbesondere bestanden weder formelle Schwierigkeiten noch stellten sich Abgrenzungsfragen. Mit der Klauenpflege bei Schafen betraf der Vorwurf der Tierquälerei zwar durchaus ein nicht alltägliches Prozessthema. Die- ses machte aber keine umfangreichen Abklärungen nötig. So ergaben sich die ent- sprechenden Pflichten des Schafhalters weitgehend aus den im Strafbefehl ge- nannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Die erstinstanzliche Haupt- verhandlung dauerte aufgrund der Befragung von drei Zeugen etwas länger als üb- lich vor Einzelgericht. Der Aktenumfang von unter 200 Seiten bis zum erstinstanzli- chen Urteil ist höchstens durchschnittlich. Insgesamt ist die Schwierigkeit des Pro- zesses unterdurchschnittlich. Dass sich unter diesen Umständen die beantragte Entschädigung als zu hoch er- weist, lässt sich anhand konkreter Aufwände aufzeigen. Der Beschuldigte wendete sich offenbar bereits nach Erhalt des Strafbefehls an Rechtsanwalt B.________ bzw. Rechtsanwalt K.________, womit das Mandat vor der schriftlichen Bevoll- mächtigung begann. In der Folge schritt das Verfahren aber rasch voran. Die erst- instanzliche Hauptverhandlung fand weniger als fünf Monate nach der Ausstellung des Strafbefehls statt. In dieser Zeit kam es zu übermässig vielen Kontakten zwi- schen der Verteidigung und dem Beschuldigten bzw. seiner Stellvertreterin, insbe- sondere mit E-Mails und Telefonaten. Inwiefern diese zahlreichen Kontakte im vor- liegenden Fall geboten gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lief die Instruktionsphase vor der Vorinstanz einfach und ohne nennenswerte Schwie- rigkeiten ab. Diese gab keinen Anlass zu besonderen Besprechungen oder Ab- klärungen. Wiederholt wurden Rechtsabklärungen vorgenommen (Recherche Mo- derhinken, Rechtsabklärung betreffend Beamtenbegriff und Unschuldsvermutung, Grobdurchsicht Fachbuch Klauenpflege, Abklärung zu Kontrollrichtlinien), die in diesem Umfang – zusätzlich zur Vorbereitung auf Hauptverhandlung und Plädoyer – nicht als geboten und teils sogar als unnötig erscheinen (Rechtsabklärung zum Strafbefehlsverfahren oder zur Anfechtungsmöglichkeit des vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesenen Beweisantrags). Weiter ist der für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Parteivortrages geltend gemachte Aufwand deutlich zu hoch. Es waren zwar neben dem Plädoyer auch Ergänzungsfragen an die drei Zeugen vorzubereiten. Dies rechtfertigt allerdings nicht, dass die Vorbereitung ei- nes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Falles deutlich mehr als doppelt so viel Zeit in Anspruch nahm, als die (vergleichsweise lange) Hauptver- handlung selber. Wie erwähnt, besteht bei der Bemessung des Parteikostenersat- 23 zes, mithin der Beurteilung des gebotenen Zeitaufwandes ein grosses richterliches Ermessen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die vorinstanzliche Richterin den geltend gemachten Aufwand im Sinne einer Plausibilitätskontrolle mit ihrem ei- genen, offenbar viel tieferen vergleicht. Vielmehr verdeutlicht dies, dass der aus- gewiesene und geltend gemachte Aufwand unter Beachtung der Bemessungskrite- rien nach Art. 41 Abs. 3 KAG deutlich übersetzt ist. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz wären in der Sache Auf- wände im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren von rund 2 Stunden, für Besprechung und Betreuung des Klienten von insgesamt rund 4 Stunden und für Beweiseingaben (inklusive Abklärungen in diesem Zusammenhang) von rund 2 Stunden geboten gewesen. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Plädoyers geht die Kammer angesichts des deutlich höheren effektiven Aufwands und der teilweise gebotenen Abklärungen, die im Vorfeld zu einzelnen Fragen ge- macht wurden, davon aus, dass sich ein Aufwand von 10 Stunden gerade noch vertreten lässt. Für die Hauptverhandlung inklusive kurzer Nachbesprechung ist von 6 Stunden auszugehen. Die Reisezeit nach Biel und zurück wird nicht als Ar- beitszeit, sondern mittels eines Reisezuschlags von CHF 75.00 abgegolten (vgl. Art. 10 PKV und Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, Ziff. 2). Der 24 Stunden übersteigende Aufwand ist im vorliegenden Fall für einen fachlich ausgewiesenen und gewissenhaften Anwalt nicht gerechtfertigt. Das so resultie- rende Honorar von rund CHF 5'823.50 (3:40 Stunden zu CHF 250.00 und 21:20 Stunden zu CHF 230.00) bewegt sich im unteren Viertel des Tarifrahmens, was dem überschaubaren Aktenumfang, der leicht unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache sowie der Einfachheit des Prozesses angemessen ist. Zuzüglich der nicht zu beanstandenden Auslagen von CHF 160.50, des Reisezuschlags von CHF 75.00 sowie der Mehrwertsteuer (7.7%, ausmachend CHF 466.50), ergibt dies einen (vollen) Parteikostenersatz von CHF 6'525.50. Nach dem Urteil der Vorinstanz und entsprechend der Verteilung der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten entfallen 3/4 des Aufwandes für die angemessene Ausü- bung der Verfahrensrechte des Beschuldigten auf die Freisprüche. Der Beschuldig- te ist somit für die rechtskräftigen Freisprüche mit CHF 4'894.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD auf CHF 2'000.00 bestimmt wird. Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch und ist in diesem Punkt unter- legen. Die oberinstanzliche geringfügig abgeänderte Entschädigung rechtfertigt in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO keine Ausscheidung von Verfahrens- kosten. Der Beschuldigte hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 24 18. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat zwar keine Verrechnung der Entschädigung mit den Forderun- gen aus Verfahrenskosten vorgenommen. Da eine solche ebenso gut durch die Vollzugsbehörde hätte erklärt werden können (vgl. BGE 143 IV 293 [= Pra 107 Nr. 51] E. 1 und BGE 144 IV 212 [= Pra 107 Nr. 153] E. 2, wonach die Strafbehörde für die Erklärung der Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO nur insoweit allein zu- ständig ist, soweit diese mit beschlagnahmten Vermögenswerte erfolgt), ist darin keine Schlechterstellung auszumachen. Die Entschädigung von CHF 4'894.00 wird mit den Forderungen aus (erst- und oberinstanzlichen) Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'655.80 verrechnet. Es verbleibt ein Restbetrag von CHF 2'238.20. 25 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 11. Juli 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freige- sprochen wurde von den Anschuldigungen: 1. der Tierquälerei, angeblich begangen am 16. September 2016 (Zeitpunkt der Feststel- lung) in C.________, auf der Schafweide durch Unterlassen der fachgerechten Klau- enpflege bei zwei Schafen; 2. der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7. Februar 2017, ca. 7:30 Uhr in D.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen (3/4), auf CHF 1'967.40 bestimmten Verfahrens- kosten an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt der Tierquälerei, begangen bzw. festgestellt am 16. September 2016 in C.________, auf der Schafweide durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 aStGB Art. 3 Bst. a und b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a TSchG; Art. 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 1 TSchV; Art. 7 Abs. 1, 30 Abs. 1 Verordnung des BLV über die Hal- tung von Nutztieren und Haustieren Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagesätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden (1/4) erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 655.80 (Gebühren CHF 575.00 und Auslagen CHF 80.80). 26 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfah- ren hinsichtlich der rechtskräftigen Freisprüche gemäss Ziff. I hiervor wird A.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'894.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. Die Entschädigung gemäss Ziff. 1 hiervor wird mit den A.________ auferlegten (erst- und oberinstanzlichen) Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach der Verrechnung verbleibt ein Restbetrag von CHF 2'238.20. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Veterinärdienst des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Art. 3 Ziff. 12 Mittei- lungsverordnung; Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 12. April 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 27