2. im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt wurde: 2.1 C.________ wird, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und F.________, zur Bezahlung von CHF 624.00 an E.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage von E.________ infolge unzureichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 2.2 Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 83 II. C.________ wird schuldig erklärt: