Die ausgestandene Untersuchungshaft von 111 Tagen wird im Umfang von 111 Tagen und die ausgestandene Sicherheitshaft von 36 Tagen wird im Umfang von 36 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. Die am 3. April 2017 angeordneten Ersatzmassnahmen (Verpflichtung, bei den Eltern zu wohnen, Arbeitsintegrationsprogramm, Bewährungshilfe, ambulante Therapie bei med. pract. H.________, AA.________) werden im Umfang von 9 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.