des Raubes, unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, begangen gemeinsam mit C.________ am 12. Oktober 2016, ca. 11:50 Uhr, in L.________, z.N. von E.________ (Deliktsbetrag: CHF 624.00) und in Anwendung der Artikel 40, 43 aStGB 46 Abs. 1, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 140 Ziff. 3 Abs. 3, 144 Abs. 1, 186 StGB 426, 428 StPO 80 verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.