78 Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin D.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 21‘783.60 bestimmt. Oberinstanzlich macht Rechtsanwältin D.________ einen Aufwand von 28.25 Stunden geltend. Auch das scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ daher mit CHF 7‘255.95. VIII. Verfügungen