Da betreffend C.________ ein zweites Delikt zu beurteilen war, trägt er 60 % bzw. CHF 6‘000.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die restlichen 40 % bzw. CHF 4‘000.00 trägt A.________. 18. Amtlich Entschädigungen Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 24‘356.45 bestimmt. Oberinstanzlich macht er einen Aufwand von 31 Stunden geltend. Das scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ daher mit CHF 8‘009.75.