Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 10‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Beschuldigten unterliegen mit ihren Anträgen praktisch vollumfänglich. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt ebenfalls teilweise, jedoch bloss in geringfügigem Mass (für A.________ wird nicht eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, sondern eine teilbedingte). Diese Abweichung ist marginal und rechtfertigt keine Ausscheidung von Kosten. Somit haben die Beschuldigten die Verfahrenskosten zu tragen Da betreffend C.__