15.4.5 Fazit Auch C.________ ist des Landes zu verweisen. Bei der Dauer der Landesverweisung besteht kein Spielraum, da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf die Hauptstrafe selber beschränkt hat. Sie ist deshalb auf das Minimum von 5 Jahren festzusetzen. VII. Kosten und Entschädigung 16. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Beschuldigten werden verurteilt. Sie haben daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die auf eine Gebühr von CHF 14‘165.45 (A.________) bzw. CHF 18‘683.75 (C.________) festgesetzten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten