77 15.4.4 Vollzugshindernisse Solche stehen einer Landesverweisung nicht entgegen. Sie sind vielmehr im gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (siehe oben, E. 14.4.4).