2 EMRK in den Anspruch von C.________ auf Achtung seines Familienlebens nach der im Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3 zitierten Rechtsprechung zulässig, zumal C.________ das Delikt im Alter von 24 Jahren beging und damit nicht mehr das jugendliche Alter von A.________ aufwies.