Geht man davon aus, dass die Familienverhältnisse von C.________ einen schweren persönlichen Härtefall begründen würden (was die Kammer verneint), so ergäbe eine Interessenabwägung trotzdem, dass von der obligatorischen Landesverweisung nicht abgesehen werden kann. Angesichts der massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die von C.________ begangenen Delikte (siehe oben, E. 14.4.2, 14.4.3, 15.4.2, 15.4.3) und da auch die anderen Beurteilungselemente das Interesse von C.________ am Verbleib in der Schweiz als gering erscheinen lassen (siehe oben, E. 15.4.2), ist ein Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in den Anspruch von C.__