Hinzu kommt, dass C.________ weniger als zwei Monate vor der Tat am 23. August 2016 bereits ein anderes Gewaltdelikt – einen einfachen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 aStGB – beging. Auch dieser Tatbestand weist eine hohe Strafandrohung auf und sein Verschulden von 20 Monaten Freiheitsstrafe kann nicht mehr als gering bezeichnet werden. Im Übrigen handelt es sich auch bei diesem Delikt um eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB. Als C.________ in den Strafvollzug versetzt wurde, missachtete er mehrfach die dort herrschenden Vollzugsregeln: In Thorberg baute er sich eine Steinschleuder (pag. 2156), in AG.________ wurde er beim Drogenkonsum erwischt (pag.