Der Kammer ist kein Bundesgerichtsurteil bekannt, in welchem das Verschulden des Ausländers ebenso gross war wie im vorliegenden Fall und trotzdem von einer Landesverweisung abgesehen wurde. Ferner ist zu beachten, dass C.________ durch seine Tat die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gleich mehrfach erfüllte (zweimal Bst. c und je einmal Bst. d und l von Art. 66a StGB). Er musste dabei wissen, dass die Polizei wegen des Überfalls auf M.________ ermitteln würde. Damit wird der Umstand, dass es sich bei C.________ ansonsten um einen Ersttäter handelt, relativiert. Hinzu kommt, dass C.____