15.4.3 Interessenabwägung Da nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist, entfällt eine Interessenabwägung. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen Rechtsprechung wie bei A.________ nicht zugunsten von C.________ ausfallen So ging im Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 die Interessenabwägung zugunsten des Beschuldigten aus, weil er eine versuchte Körperverletzung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hatte und einen Raub ohne jeden Waffeneinsatz und nur mit konkludenter Androhung von Gewalt beging. Das Anlassdelikt bei C.___