Demgegenüber scheint eine Wiedereingliederung in Syrien möglich: C.________ ist grosso modo gesund, spricht Arabisch und bringt seine in der Schweiz genossene Schuldbildung mit nach Syrien (vgl. oben). Für einen schweren persönlichen Härtefall spricht einzig, dass er sich bereits lange in der Schweiz aufhält (13 Jahre), dass seine Eltern und Halbgeschwister in der Schweiz wohnen und dass er in Syrien niemanden mehr kennen will. Dagegen ist jedoch vorzubringen, dass sich C.________ trotz seiner langen Aufenthaltsdauer nach wie vor nicht in der Schweiz integrieren konnte (siehe oben).